Die Mietrechtsänderung ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Unter anderem können Vermieter weniger Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen.
Modernisierungskosten können nun noch in Höhe von 8 Prozent jährlich (bisher 11 Prozent) auf die Mieter umgelegt werden. Die Absenkung greift für Modernisierungen, die ab dem 01.01.2019 angekündigt werden. Es gilt außerdem für die Umlage von Modernisierungskosten nun eine Kappungsgrenze von 3 Euro je Quadratmeter innerhalb von 6 Jahren. Sofern die Miete unterhalb von 7 Euro je Quadratmeter liegt, beträgt die Kappungsgrenze 2 Euro.
Ein vereinfachtes Verfahren für die Berechnung der Modernisierungsumlage soll Vermieter Modernisierungsmaßnahmen erleichtern. Bei Kosten von höchstens 10.000 Euro können Vermieter 30 Prozent für Erhaltungsaufwand abziehen und den Rest als Modernisierungskosten umlegen.
In Anbetracht der Änderungen im Mietrechtsanpassungsgesetz empfiehlt sich im Bereich der Messgeräteausstattung als Modernisierungsmaßnahme umso mehr dies im Rahmen eines MietService-Vertrages durchzuführen. Die Umlage erfolgt hier während der gesamten Laufzeit in voller Höhe. Außerdem sind alle Messgeräte immer auf dem eichgültigen Stand. Die Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes werden damit ebenfalls erfüllt und der Vermieter muss sich nicht selbst darum kümmern.