Gemäß der novellierten Heizkostenverordnung muss seit 01.01.2009 bei Neuanlagen der Energieververbrauch für die zentrale Warmwasserbereitung mit einem geeichten Wärmezähler gemessen werden. Für Bestandsanlagen gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2013.
Für eine zukünftige rechtssichere Abrechnung empfehlen wir Ihnen schon heute eine Umrüstung der Anlage mit einem Wärmezähler zwischen Heizkessel und Warmwasserspeicher. Bei Abrechnung der Heizenergie mit Heizkostenvereteilern wird ein zweiter Wärmezähler empfohlen. Ultraschall-Wärmezähler eignen sich hierfür hervorragend aufgrund des geringen Druckverlusts, des großen Messbereichs und der kompakten Abmessungen.