Mit Inkrafttreten des neuen Mess- und Eichgesetzes (MessEG) am 01. Januar 2015 haben sich auch für die Verwender von Messgeräten neue Pflichten ergeben.
Das MessEG beinhaltet unter anderem die Verpflichtung für den Verwender eines Messgerätes, neue oder erneuerte Geräte spätestens sechs Wochen nach ihrer Inbetriebnahme an die nach Landesrecht zuständige Eichbehörde zu melden.
Außerdem dürfen gemäß MessEG ungeeichte Messgeräte nicht zur Abrechnung verwendet werden. Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Wir empfehlen Ihnen, alle Wasser- und Wärmezähler immer rechtzeitig vor Ablauf der Eichgültigkeit auszutauschen.
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